Satzung

Satzung des Eisenbahnfördervereins „EFV Pro Schiene“ in der Fassung der Gründungsversammlung vom 22.01.2011

 

  • 1 Name, Sitz, Zweck

1)      Der Verein trägt den Namen „EFV Pro Schiene“. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

2)      Der Verein hat den Zweck:

  1. a) den umweltverträglichen Eisenbahnverkehr insbesondere in strukturschwachen Regionen zu fördern
  2. b) sich für den Erhalt den Weiterbetrieb von Eisenbahnstrecken, insbesondere in touristisch reizvolle Regionen, einzusetzen
  3. c) durch konstruktive und kostengünstige Alternativkonzepte Abbestellungen im Eisenbahnpersonenverkehr durch die Aufgabenträger zu vermeiden bzw. Neubestellungen zu ermöglichen, sowie Verbesserungspotenziale im bestehenden Eisenbahnverkehr aufzuzeigen
  4. d) durch selbstorganisierte Fahrten, hauptsächlich mit historischen Fahrzeugen den regionalen Ausflugsverkehr zu fördern
  5. e) historische Fahrzeuge zu erhalten zu beschaffen und mit ihnen einen Eisenbahnverkehr durchzuführen
  6. f) den ÖPNV verkehrsträgerunabhängig zu fördern und besonders im ländlichen Raum zu verbessern

3)      Der Verein verfolgt ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

 

  • 2 Mitgliedschaft

1)      Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele    gemäß § 1 unterstützt und die Satzung anerkennt.

2)      Über Anträge zur Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.

3)      Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Jahresbeiträge entbunden.

4)      Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. a) bei natürlichen Personen durch Tod,
  2. b) bei juristischen Personen durch die Auflösung oder Konkurseröffnung über ihr Vermögen
  3. c) durch Austritt, der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
  4. d) durch Ausschluss, der Ausschluss ist möglich bei vereinsschädigendem Verhalten, sowie bei Beitragszahlungsverzug von über 6 Monaten. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der der Ausschluss beschlossen werden soll, den Ausschließungsantrag mit Begründung zu übersenden. Die schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

5)      Bei Ausschluss und Austritt bestehen keine Rückzahlungsansprüche des    ausgeschiedenen Mitglieds hinsichtlich der geleisteten Beiträge.

6)      Gegen die Nichtaufnahme in den Verein und gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

  • 3 Beiträge

1)      Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossenen Beiträge verpflichtet.

2)      Der Vorstand kann in Einzelfällen Sonderregelungen hinsichtlich der Beitragspflicht und Zahlung treffen.

3)      Der Jahresbetrag ist im 1. Quartal des Kalenderjahres fällig.

 

  • 4 Finanzen

1)      Die Einnahmen des Vereins sind ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach § 1, sowie die  für die Geschäftsführung notwendigen Ausgaben bestimmt.

2)      Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.

3)      Bei Ausgaben von über 300 € bedarf es der Zustimmung eines 2. Vorstands

 

  • 5 Haushaltsführung

1)      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2)      Für die Prüfung der Jahresrechnung und der Einnahmen und Ausgaben wählt die Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören

3)      Der Vorstand kann gemäß § 30 BGB einen Vertreter für gewisse Geschäfte bestellen, wenn dieser Vermögen und Interessen des Vereins nur direkt und unmittelbar für die gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke vertritt.

 

  • 6 Der Vorstand

1)      Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden (Schriftführer) und dem Kassierer. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

2)      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstände werden in getrennten Wahlgängen gewählt

3)      Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und die Amtstätigkeit aufnehmen können. Für die Wahl bedarf es der Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder

4)      Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden

 

  • 7 Die Mitgliederversammlung

1)      Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen.

2)      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens 30 % der Mitglieder einzuberufen

3)      Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Bei bevorstehender Auflösung des Vereins muss mit einer Frist von mindestens 4 Wochen geladen werden.

4)      Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der Vereinsmitglieder. Stimmberechtigt sind Mitglieder nur, wenn sie den Nachweis über die Entrichtung satzungsgemäßer Beiträge führen können. Juristische Personen stimmen mit der Stimme ihres Vertretungsberechtigten ab.

5)      Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über:

  1. a) Anträge zu den Aufgaben des Vereins
  2. b) Satzungsänderungen
  3. c) Berufung gegen Nichtaufnahme in den Verein und gegen Ausschließungsbeschlüsse
  4. d) Entlastung des Vorstandes bei Wahlen
  5. e) Aufnahme von Krediten
  6. f) Auflösung des Vereins
  7. g) Den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan

6)       Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten

Beschlüsse sind zu protokollieren

Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom Vorstand zu unterzeichnen

 

  • 8 Auflösung des Vereins

1)      Für den Beschluss den Verein aufzulösen bedarf es der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.

2)      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Arbeitsgemeinschaft Rheinsberger Bahnhof e.V. Sollte dieses nicht mehr möglich sein z.B. bei vorzeitiger Auflösung dieses Vereins, fällt das Vereinsvermögen an die Berliner Eisenbahnfreunde e.V. in Wandlitz OT Basdorf.